ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma M & G – Medienagentur und Verlag
Inhaber und Geschäftsleitung: Hans-Dieter Kuhn

In den folgenden AGB dient die Bezeichnung M & G als Kürzel für das inhabergeführte Einzelunternehmen. 

§ 1 Vertragsschluss

Für Verträge mit M & G gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen. Angebote von M & G in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche schriftliche Zusicherung erfolgt. M & G recherchiert und kalkuliert für alle Arbeiten sehr sorgfältig. Dafür benötigt M & G Zeit. Der Kunde ist daher 10 Werktage an seinen Vertrag gebunden. Sollte M & G nicht binnen 5 Werktagen nach Auftragseingang die Annahme des Auftrages ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen Schriftform.
Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Den nachfolgenden AGB kann nach Vertragsabschluss bzw. Auftragsbestätigung widersprochen werden. Mit jeder Vertragsvereinbarung/Auftragsbestätigung erkennt der Auftragnehmer (im folgenden "Kunde" genannt) uneingeschränkt an. 

§ 2 Leistungsumfang

M & G erbringt Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden gemäß dem Angebot, bzw. in der auftragsbezogenen Leistungsbeschreibung schriftlich fixierten Rahmen. Sollte der Auftragsgegenstand eine Installation, Einweisung und Schulung nach sich ziehen, gehören diese Leistungen nur zu den Leistungspflichten von M & G, wenn deren Umfang und Umsetzung detailliert schriftlich vereinbart worden ist.
Änderungs- und Erweiterungswünsche muss M & G nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von M & G zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann M & G dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit M & G schriftlich darauf hingewiesen hat. M & G ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 3 Preise und Zahlung

Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Anfahrten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der geltenden Preisliste enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge:
a) des Vorlegens Daten in nicht digitalisierter Form
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter
c) von Aufwand für Lizenzmanagement
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen, sowie
e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
Der Kunde muss damit rechnen, dass M & G die Zahlungen zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
M & G ist berechtigt, für alle Haupt- und Nebenleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.
Für Erstkunden und für Aufträge von Bestandskunden, deren Gesamtauftragswert erstmals die Marke von 1.000,00 Euro erreicht oder übersteigt, gilt die generelle Vorauszahlungspflicht in Höhe der Hälfte des Gesamtauftragswerts und dabei mindestens in Höhe der von M & G zu deckenden Leistungsansprüche gegenüber Dritten, die von M & G in die Auftragsbearbeitung mit einbezogen wurden, zuzüglich 15% des Gesamtauftragswerts.
f) Bei der Gestaltung und Programmierung von Websites ist 50 % der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten (Grafik/Programmierung) zu Beginn der Arbeiten fällig. Der Restbetrag ist nach Onlinestellen der Seite zu zahlen. 

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Ist für die Leistung von M & G die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerung infolge von

a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden
b) Unzureichenden Vorraussetzungen in der Anwendungsumgebung (z.B. Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie M & G nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Leistungen und Produkten Dritter (z.B. Software, Zulieferer, Kooperationspartner, etc.),
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Soweit M & G ihre vertraglichen Leistungen infolge eines Arbeitskampfs, höherer Gewalt oder anderer für M & G unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für M & G keine nachteiligen Rechtfolgen ein.
Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 5 Abnahme

Der Kunde wird die Leistungen von M & G nach Maßgabe der von M & G zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten, bzw. an Hand des Angebotes, sofern sich der dort festgesetzte Leistungsumfang im Laufe der Auftragsbearbeitung nicht geändert haben sollte, unverzüglich Abnehmen, sobald M & G Abnahmebereitschaft mitteilt.
Die Leistungen von M & G gelten als abgenommen, wenn M & G die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat

a) und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierten Mängeln verweigert.

b) Oder der Kunde, seine Prüfungspflicht verletzend, die erbrachte Gesamtleistung oder Teile davon ohne weitere Prüfung Dritten zugänglich macht oder M & G mit der Veröffentlichung beauftragt, soweit die Nichtabnahme auf einem erheblichen Mangel der von M & G erbrachten Leistungen beruht.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 6 Mitwirkungspflicht

Der Kunde wird notwendige Daten zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen. Der Zeitraum bis zur Fertigstellung eines Auftrages ist abhängig von dessen Umfang und/oder vereinbarten Lieferfristen. Bei grafischen Arbeiten oder der Programmierung von Websites, Apps u. ä. verpflichtet sich der Kunde, zeitnah auf Anfragen von M & G entsprechend zu reagieren und die nötigen Informationen und/oder Daten zum Fortgang der Arbeiten zu übermitteln. Reagiert der Kunde auch nach mehrmaliger Anforderung nach Informationen und/oder Daten nicht oder nur partiell, behält sich M & G das Recht vor, den Auftrag unter Stellung einer Schlussrechnung für die bis zum Zeitpunkt der Anfrage an den Kunden geleisteten Arbeiten seinerseits zu beenden und weitere Leistungen zu verweigern.

Für bestimmte Endprodukte, vor allem für cross- und multimediale Anwendungen von Teledienstanbietern und besonderen Berufsgruppen gilt eine verschärfte Impressum- und Kennzeichnungspflicht. Der Kunde verpflichtet sich ohne Aufforderung M & G alle für ihn notwendigen Angaben mitzuteilen, um deren Einarbeitung in das Endprodukt gesondert hinzuweisen, bei deren Abnahme auf eine vollständige und korrekte
Umsetzung besonderes Augenmerk zu legen und für die Dauer der Publizierung des Endproduktes eventuelle Gesetzesänderungen, welche die Erweiterung oder Änderung der Pflichtangaben nach sich ziehen, zu überwachen und M & G die geänderten oder erweiterten Pflichtinformationen zu übermitteln und deren Einarbeitung abzunehmen.
Soweit M & G dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen des Endproduktes unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit M & G keine Korrekturaufforderung samt der zu korrigierenden Daten erhält.
Der Kunde wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leistungskapazitäten sorgen.
Wenn M & G dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarebestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.
Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistung von M & G wie z. B. einer Webseite auftreten, wird der Kunde M & G unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) der meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.
Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und –pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und –schnittstellen verantwortlich.

§ 7 Nutzungsrechte

M & G räumt dem Kunden ein ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht*) ein. Erbringt M & G Leistungen, die auf mindestens ein Zielmedium ausgerichtet sind, so ist der Nutzungszweck der Gesamtleistung und von deren Bestandteilen auf einer Verwendung in diesem Zielmedium beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von M & G. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, M & G über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
M & G geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das den Auftrag erforderliche Nutzerrecht verfügt. Sollte M & G Rechte Dritter (etwa fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch nehmen, die dem Kunden nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können, kann dies u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die M & G keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. M & G wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.

*) Die Nutzungsrechte (Publizierung) der von M & G kreierten Print- und Digitalprodukten (Firmenemblemen, Schriftzüge bzw. Logos usw.) gelten

a1) bei längerfristiger Zusammenarbeit mit einem Kunden für die Dauer der Zusammenarbeit. Bei Beendigung der Zusammenarbeit muss die weitere Nutzung durch einen Lizenzvertrag, in dem u. a. eine Lizenzsumme festgelegt wird, vereinbart werden. Die Lizenzsumme für die uneingeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte für die Gestaltung eines Logos/Firmenemblems, Schriftzuges u. ä.  beträgt im aktuellen Zeitraum dieser AGB mindestens EUR 700,00 (netto zzgl. MwSt.) maximal EUR 3.000,00 (netto zzgl. MwSt.). Bei widerrechtlicher Nutzung kann die nachträglich festzulegende Lizenzsumme auch höher sein. Weiterhin kann eine Anzeige gemäß § 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erstattet werden. 

Für andere Grafiken (Plakat-, Flyer-, Broschüren-Layouts usw.) wird die Mindestlizenz bei der Einsetzung der vorliegenden AGB auf EUR 700,00 (netto zzgl. MwSt.) maximal auf EUR 1.500,00 (netto zzgl. MwSt.) festgelegt. Die tatsächlich festzulegende Lizenz richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, der zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Grafik nötig war. Es ist dabei unerheblich, ob die Geschäftsbeziehung kundenseitig oder durch M & G beendet wurde. 

a2) bei projektbezogener bzw. einmaliger Zusammenarbeit mit einem Kunden. Hier wird das Nutzungsrecht durch einen Lizenzvertrag, in dem u. a eine Lizenzsumme festgelegt wird, vereinbart. Die Höhe der Lizenzsumme richtet sich nach der Dauer der Lizenzerteilung.

b) bei Printprodukten
auf die in der Rechnung angegebenen Auflage des Druckerzeugnisses. Eine Herausgabe druckfähiger pdf-Daten oder offener Daten (Indesign, Photoshop usw.) an den Kunden ist nicht vorgesehen. Eine Druckauftragserteilung oder eine sonstige Weiterverwendung und/oder Veränderung durch den Kunden ist daher nicht möglich. Bei einer Veränderung und/oder Drucklegung aufgrund gelieferter Ansichtsdateien, Kontrolldrucken oder Proofs zu Korrekturzwecken handelt sich ebenfalls um einen Verstoß gegen diese AGB. 

c) bei Digitalprodukten (Websites)
auf die "backend"-Nutzung des Webdesigns und des Programmiercodes mit Hilfe eines browsergestützten CMS (Content Management System). M & G programmiert ausschließlich individuell auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmte Websites und Applikationen (Design und Programmiercode). Eine Herausgabe und/oder Nutzung bzw. Veränderung des Progammiercodes und der Designoberfläche der von M & G produzierten Websites und Applikationen (Apps) durch den Kunden oder einen vom Kunden beauftragten Dritten ist nicht zulässig. Für jede nicht von M & G genehmigte Veränderung des Designs oder Programmiercodes behält sich M & G die Einleitung strafrechtlicher Schritte vor.

M & G kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Serviceaufschlag von mindestens 25% der Fremdkosten in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Dienstleistung erfolgt nicht. Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen des Endproduktes nutzen. Wird M & G vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend oder gemäß diesen Vorgaben verwandt wurde, so ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens zuzüglich eines Service-Aufschlages von Mindestens 25% der Schadenssummer verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, M & G über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen den Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder M & G ohne Einschränkung hierbei zu unterstützen.

Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leitungen von M & G z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er M & G unverzüglich darüber informieren.

d) Web- und Serversicherheit
Bei Abschluss eines Hosting-Vertrages mit M & G als Provider trägt der Kunde die Verantwortung für den Schutz seiner Website vor Cyberkriminalität. Bei Abschluss eines von M & G angebotenen Wartungsvertrages in Verbindung mit dem Abschluss eines Hosting-Vertrages übernimmt M & G verantwortlich die Sicherheit vor Cyber-Angriffen. Ausgenommen sind durch Fahrlässigkeit des Kunden verursachte Schäden. (z. B. Weitergabe der Zugangsdaten an unbefugte Dritte, Uploads infizierter Daten durch den Kunden - absichtlich oder unabsichtlich.) Generell ist das Hosting von Websites auf dem Server von M & G nur in Verbindung mit einem Wartungsvertrag möglich. Ausnahmen sind nach Absprache möglich. Der Kunde wir in diesem Fall auf die Gefahren einer nicht durch einen Wartungsvertrag gesichterten Website belehrt. Bei einem Cyber-Angriff werden von M & G schnellstmöglich Gegenmaßnahmen ergriffen. Die Maßnahmen sind im Wartungsvertrag inklusive. Bei Kunden ohne Wartungsvertrag werden die Aufwendungen dem Kunden in Rechnung gestellt. Die vorherige Übermittlung eines Kostenrahmens für diese Maßnahmen infolge eines Angriffes ist aufgrund der Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen nicht vorgesehen. 

§ 8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

Der Kunde räumt M & G das Recht ein, das Logo von M & G und ein Impressum in das Endprodukt des Kunden einzubinden und diese in cross- und multimedialen Medien miteinander und der Webseite von M & G zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.
Mit Vertragsabschluss überträgt der Kunde M & G das Recht, erbrachte Leistungen wie Fotos, Videos, Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken (z. B. auf der Website von M & G) zu verwenden und in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und in cross- und multimedialen Anwendungen auszugestalten und entsprechende Links zu setzen.

Hinweis: Die Verwendung von Foto- und Videomaterial auf der Website von M & G oder - bei Fotos - auch bei Druckerzeugnissen gestattet der Kunde bei Vertragsabschluss, es sei denn der Kunde widerspricht explizit. Der Kunde kann auch nachträglich einer Veröffentlichung von Bildmaterial (Fotos oder Video) widersprechen. M & G wird dann die Bilddaten aus den digitalen Medien entfernen. Ein Abmahnverfahren gegen M & G ist durch die (stillschweigende) Zustimmung zur Veröffentlichung der Bilddaten bei Auftragserteilung nicht möglich.  

§ 9 Gewährleistung

Mangelhafte Sachlieferungen oder Sachleistungen werden von M & G innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch M & G ausgebessert oder ausgetauscht. M & G behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z.B. neue Releasestände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 6) beachten.
Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten z. B. Abweichungen der erstellten Elemente von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.

Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.
Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrages oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.
Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde M & G binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei M&G innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche, aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen bei cross- und multimedialen Anwendungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle) und durch Bildnachweise (bei cross- und multimedialen Anwendungen durch Screenshots) zu belegen.

§ 10 Haftung

Für Rechtsmängel und Garantien haftet M & G unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet M & G. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von M & G.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Kunde und dessen Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre. 
M & G haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrages nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst.
Für, aus der Versäumnis aus § 6 hervorgehenden Mitteilungspflicht, entstandene Abmahnungen, Bußgelder und Verwaltungskosten haftet der Kunde.

§ 11 Pflicht des Kunden zur Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung

M & G speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und –abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).
Durch die Verbindung eines Netzwerkes mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
Beider Vertragspartner werden vertrauliche gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
M & G weist darauf hin, das es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

§ 13 Kündigung

Bei Pflegeverträgen kann der Kunde frühestens 6 Monate nach Vetragsabschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen §7 (Nutzungsrechte) und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann M&G fristlos kündigen.

§ 14 Mitteilungen

Soweit sich die per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf einer Seite zur Verfügung. Nutzt der Kunde ein kommerzielles Verschlüsselungssystem, welches M & G nicht zur Verfügung steht stelle der Kunde entsprechende Systeme und Lizenzen zur Verfügung.
Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist jedwede elektronische Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 15 Schiedsklausel

Ein Schiedsgericht entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und wird für jeden Streitfall besonders gebildet., wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Diese beiden so ernannten Schiedsrichter wählen den Obmann.
Ort des Schiedsverfahrens ist Saarbrücken. Sitzungen des Schiedsgerichts können auch an anderen Orten, insbesondere am Sitz des Obmannes stattfinden.
Das Verfahren, das vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt wird, leitet der Obmann. 
Vor Erlass des Schiedsspruches sind die Parteien mündlich zu hören, es sei denn, sie verzichten beide schriftlich auf eine mündliche Verhandlung.
Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem materiellem Recht. Es entscheidet auch über die Kosten des Schiedsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§91 ff. ZPO. Es bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtstreites.
Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die M & G und dem Kunden zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt werden.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wird als zuständiges Gericht im Sinne des §§1062 ZPO vereinbart.

§ 16 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnisses die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Saarbrücken vereinbart. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall Saarbrücken vereinbart.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand Januar 2012